Grundlage: § 276 FamFG
Ein Verfahrenspfleger wird vom Gericht bestellt, um die Interessen des Betroffenen
im Verfahren zu vertreten. Hierzu kann er an Anhörungen teilnehmen, Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen.
Betroffene sind meist bereits rechtlich betreute Menschen, in Verfahren vor dem
Betreuungsgericht oder Minderjährige, in Verfahren vor dem Familiengericht.
Aufgabe des Verfahrenspflegers in betreuungsgerichtlichen Verfahren kann es
sein,
- den Willen des Betroffenen zu erforschen, wenn sich dieser zum Sachverhalt nicht selbst äußern kann. Das Resultat wird
dann dem Gericht in einer Stellungnahme mitgeteilt.
- bei der Anordnung einer Betreuung die entsprechenden Aufgabenkreise vorzuschlagen.
- bei einer gerichtlichen Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen , eine unabhängige Einschätzung der Situation
abzugeben. Hier beziehe ich das Werdenfelsener Modell als Grundlage meiner Einschätzungen mit ein. Dies ist ein verfahrensrechtlicher Ansatz, um die Anwendung von
Fixierungen oder anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen (Bauchgurt, Bettgitter etc.) zu reduzieren. Er soll die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen ermitteln und den Umfang der
unumgänglichen Fixierung auf ein Minimum reduzieren.
Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit
dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt wurde.