Betreuungsbüro Strathmann
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Grundlagenwissen zu Verfahrenspflegschaften

 

Grundlage: § 276 FamFG

 

Ein Verfahrenspfleger wird vom Gericht bestellt, um die Interessen des Betroffenen im Verfahren zu vertreten. Hierzu kann er an Anhörungen teilnehmen, Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen.

 

Betroffene sind meist bereits rechtlich betreute Menschen, in Verfahren vor dem Betreuungsgericht oder Minderjährige, in Verfahren vor dem Familiengericht.

 

Aufgabe des Verfahrenspflegers in betreuungsgerichtlichen Verfahren kann es sein,

 

  • den Willen des Betroffenen zu erforschen, wenn sich dieser zum Sachverhalt nicht selbst äußern kann. Das Resultat wird dann dem Gericht in einer Stellungnahme mitgeteilt.
  • bei der Anordnung einer Betreuung die entsprechenden Aufgabenkreise vorzuschlagen.
  • bei einer gerichtlichen Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen , eine unabhängige Einschätzung der Situation abzugeben. Hier beziehe ich das Werdenfelsener Modell als Grundlage meiner Einschätzungen mit ein. Dies ist ein verfahrensrechtlicher Ansatz, um die Anwendung von Fixierungen oder anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen (Bauchgurt, Bettgitter etc.) zu reduzieren. Er soll die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen ermitteln und den Umfang der unumgänglichen Fixierung auf ein Minimum reduzieren.

 

 

Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt wurde.

 

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