Betreuungsbüro Strathmann
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Rechtliche Grundlagen der gesetzlichen Betreuung

 

  • Wann findet eine Betreuerbestellung statt?

Das Betreuungsgericht kann einen Betreuer bestellen, wenn bei der betroffenen Person eine Krankheit oder Behinderung vorliegt und ein tatsächlicher Hilfebedarf besteht. Krankheiten und Behinderungen nach §1896, Abs. 1 BGB sind: Psychische Krankheiten, Geistige Behinderungen, Seelische Behinderungen und  Körperliche Behinderungen.

 

  • Wie ist der Ablauf des Verfahrens?

Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung erfolgt auf Antrag  der betroffenen Person, durch Anregung Dritter oder von Amts wegen. Gegen den freien Willen des Betroffenen kann kein Betreuer bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a BGB).

Vor Einrichtung einer Betreuung muss das Betreuungsgericht prüfen, ob es andere Hilfsmöglichkeiten gibt (Familienangehörige, Bekannte, soziale Dienste). Außerdem muss der zuständige Richter den Betroffenen persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck über die Situation verschaffen. Betreuungsstellen und Verfahrenspfleger unterstützen dabei.

 

  • Was darf der Betreuer tun?

Betreuer  werden nur für die Aufgabenkreise bestellt, in denen die Betreuung erforderlich ist (§1896 Abs. 2 BGB). Wesentliche hierbei ist die Stärkung der persönlichen Rechte der betroffenen Person. Die Entmündigung ist abgeschafft und die Bestellung eines Betreuers hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten.

Der Betreuer hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Allerdings kann der Betreute weiterhin selbst Rechtsgeschäfte abschließen, wenn kein Einwilligungsvorbehalt besteht und er geschäftsfähig ist.

(Ein Einwilligungsvorbehalt wird dann angeordnet, wenn die betroffene Person sich erheblich selbst gefährdet oder die Gefahr besteht, dass sie ihr Vermögen schädigt. Beim Einwilligungsvorbehalt sind Willenserklärungen des Betreuten bis zur Genehmigung durch den Betreuer schwebend unwirksam. Ausgenommen hiervon sind Gelder, die freiwillig überlassen worden sind.  Der sogenannte Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) besagt, dass geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von Anfang an wirksam sind.)

 

  • Wer kann Betreuer sein?

Betreuer können Einzelpersonen sein, die der betroffenen Person nahe stehen. Selbständige Berufsbetreuer, angestellte Personen eines Betreuungsvereins oder der zuständigen Betreuungsbehörde können ebenfalls Betreuungen übernehmen. Der Betreuer muss auf jeden Fall geeignet und bereit sein, die Betreuung zu führen. Grundsätzlich kann der Betroffene den Betreuer selbst auswählen. Das Betreuungsgericht ist an seinen Vorschlag gebunden, es sei denn, die vorgeschlagene Person würde seinem Wohl nicht entsprechen.

 

  • Wann endet die Betreuung oder wann kann man sie beenden?

Grundsätzlich endet die Betreuung mit dem Tod des Betreuten.

Allerdings haben der Betreute als auch der Betreuer jederzeit die Möglichkeit, das Betreuungsgericht darüber zu informieren, das die Voraussetzungen, die zur Einrichtung der Betreuung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Dann kann die Betreuung aufgehoben werden. Darüber hinaus muss das Betreuungsgericht spätestens nach 7 Jahren über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Außerdem kann der Betreuer seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eingetreten sind, auf derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 1908b Abs. 2 BGB).

 

(Quelle: Betreuungsstelle Düsseldorf (o.J.): Grundlagen der rechtlichen Betreuung. Eine Orientierungshilfe für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer. Internetquelle: https://www.duesseldorf.de/jugendamt/dwn/btr_berufsbetreuer.pdf)

 

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